Haus- und Badeordnung!


I Allgemeines
1. Diese Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Erlebnisbades und damit allen Gästen dieser Einrichtung.
2. Mit dem Lösen einer gültigen Berechtigungskarte und dem Betreten der Anlage verpflichtet sich der Gast, diese Benutzungsordnung sowie auch die sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit  erlassenen Bestimmungen anzuerkennen.
3. Bei Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Leiter, bei Schulklassen die unterrichtende Lehrkraft für die Beachtung dieser Benutzungsordnung verantwortlich.
II Besucher
1. Das Erlebnisbad steht während der Öffnungszeiten grundsätzlich jedermann zur Nutzung zur Verfügung. Ausnahmen hiervon betreffen Personen, die unter Einfluss von Rauschmitteln jeglicher Art stehen, sowie Personen mit ansteckenden Krankheiten und offenen Wunden.
2. Der Zutritt für Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, ist nur mit einer sie begleitenden, volljährigen und verantwortlichen Person möglich.
3. Die Nutzung durch Schulen, Schwimmvereine oder andere geschlossene Gruppen bedarf der vorherigen vertraglichen Regelung mit den Stadtwerken Norderstedt.
4. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Badeeinrichtung nur in Begleitung eines sie beaufsichtigenden Erwachsenen benutzen, der dann auch für die Beachtung dieser Badeordnung verantwortlich ist.
III Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten des Erlebnisbades werden durch gesonderten Aushang vor der Kasse des Bades und in der Presse bekannt gegeben.
2. Bei übermäßigem Besucherandrang können einzelne Teile des Bades oder auch die ganze Anlage zeitweilig für weitere Besucher gesperrt werden.
3. Eine Einschränkung der Wasserflächen oder anderer Teilbereiche des Erlebnisbades kann aus besonderen Anlässen gegeben sein.
4. Eintrittskarten können bis 60 Minuten vor Badeschluss erworben werden. Die Verweildauer in den Becken und Saunakabinen ist bis 20 Minuten vor Badeschluss möglich.
5. Die Verweildauer in den einzelnen Bereichen richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung, die im Kassenbereich und in der Presse veröffentlicht wird.
IV Entgelt
1. Die entsprechenden Entgelte des Erlebnisbades werden durch gesonderten Aushang an der Kasse des Bades und in der Presse bekannt gegeben.
V Badbenutzung
1. Sämtliche Einrichtungen des Erlebnisbades sind pfleglich und ihrer Bestimmung gemäß zu behandeln.
2. Findet ein Gast die Räumlichkeiten, in denen er verweilen will, verunreinigt oder beschädigt vor, so ist dies dem ARRIBA-Team unverzüglich mitzuteilen. Nachträgliche Einwände können nicht berücksichtigt werden.
3. Mitgebrachte Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür gesondert ausgewiesenen Flächen zu parken.
4. Die ausgewiesenen Rettungswege müssen unter allen Umständen freigehalten werden.
5. Für den Verlust eines zur Nutzung überlassenen Schlüssels wird ein besonderes Entgelt erhoben. Näheres regelt die Entgeltordnung.
6. Eine gegenseitige Rücksichtnahme aller Gäste in bezug auf Sicherheit und ein ungestörtes Badevergnügen ist obligatorisch.
7. Das Abspielen von Tonträgern und Musizieren mit jeglichen Instrumenten ist nicht gestattet. Ausnahmen werden gegebenenfalls, frühzeitig durch das ARRIBA-Team bekannt gegeben.
8. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Die Verwendung von Seife o. ä. außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
10.
Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten.
11. Für Sport- und Bewegungsspiele sind geeignete Flächen im Erlebnisbad ausgewiesen.
12.

13.
Die Gastronomie ist verpachtet.

Das Mitbringen von Speisen und Getränken im Hallenbadbereich ist nicht gestattet. Der Verkauf von Speisen und Getränken in Bad und Gastronomie erfolgt ausschließlich durch den Pächter. Der Aufenthalt in der Gastronomie ist nur zur Einnahme von Speisen und Getränken gestattet. Im Hallenbereich ist außerhalb der Gastronomie die Einnahme von Speisen und Getränken aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
14. Die Nutzung der Spiel- und Sportgeräte des Erlebnisbades erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Gäste.
15. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass :

- der Sprungbereich frei ist,

- nur eine Person das Sprungbrett betritt.

Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
16. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen von Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet.
VI Fundgegenstände
1. Die im Bereich des Erlebnisbades gefundenen Gegenstände sind an der Kasse oder beim ARRIBA-Team abzugeben.
2. Nach einer gewissen Verweildauer wird mit diesen Gegenständen nach den gesetzlichen Bestimmungen
VII Haftung
1. Die Gäste benutzen das Erlebnisbad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen und der Parkplätze auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadtwerke Norderstedt, das Bad und dessen Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
2. Jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ist ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für Geld und Wertgegenstände (auch in Wertfächer), abgelegte Kleidungsstücke (auch in Garderobeschränke) sowie für Fahrräder und andere Fahrzeuge nebst Inhalt im gesamten Erlebnisbadbereich, inkl. der ausgewiesenen Parkflächen.
3. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen und umsichtigen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haften die Stadtwerke Norderstedt nicht.
VIII Gewerbeausübung
1.


2.
Jegliche gewerbliche Betätigung innerhalb des Erlebnisbades ist ausschließlich mit einer schriftlichen Zustimmung der Stadtwerke Norderstedt gestattet.

Desgleichen bedürfen Film- und Fotoaufnahmen durch Presse und gewerbliche Nutzer der schriftlichen Bestätigung der Stadtwerke Norderstedt.
IX Hausrecht
1. Der Manager / Betriebsleiter des Erlebnisbades übt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht für die Stadtwerke Norderstedt aus. Er ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Betriebsablaufes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2. Das ARRIBA-Team wird während des Badebetriebes aus Sicherheits- und Disziplinargründen Hinweise geben, die zu befolgen sind.
3. Wünsche und Anregungen aus dem Badebetrieb nimmt das ARRIBA-Team gern entgegen.
X Sauna
1. Es wird dringend empfohlen, die in der Sauna aushängenden >Verhaltenshinweise zum Saunabaden< zubeachten. Bei Unwohlsein oder Krankheit sollte der Saunagast zunächst seinen Arzt befragen. In der Sauna gilt textilfreies Baden.
2. Die Saunaaufgüsse werden vom ARRIBA-Team getätigt. Andere Essenzen als die hauseigenen können nicht berücksichtigt werden.
3. Der Aufenthalt in den einzelnen Saunen und den Tauch- und Badebecken, mit Ausnahme der Gastronomie, Kinder unter 16 Jahren nutzen die Sauna nur in Begleitung Erwachsener, die zur Beaufsichtigung der Kinder verpflichtet sind.
4. Die Öffnungszeiten und Eintrittspreise der Sauna sind durch gesonderten Aushang und durch die Presse bekannt gegeben.
5. Saunawäsche wird gegen Zahlung des tariflichen Entgelts leihweise bereitgestellt. Nach dem Saunabad ist die Wäsche durch den Gast an der Ausgabestelle zurückzugeben.
XI Solarien
1. Es wird dringend empfohlen, die in den Solarien >Verhaltensregeln für künstliche Besonnungsanlagen< zu beachten. Für Auskünfte und Beratung steht das ARRIBA-Team gern zur Verfügung.
XII Schulen und Vereine
1. Einzelne Teile des Erlebnisbades stehen, neben dem öffentlichen Badebetrieb, auch den Norderstedter Schulen und schwimmsporttreibenden Vereinen zur Verfügung.
2. Der Benutzungsplan, der den Sportbereich des Bades betrifft, wird im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Manager festgelegt.
3. An den Übungsstunden dürfen ausschließlich Angehörige der benannten Schulen oder Vereine bzw. deren Gruppen teilnehmen. Weitere Teile des Erlebnisbades sind von der Nutzung der Gruppenmitglieder vor, während oder nach der Trainingseinheit ausgeschlossen.
4. Bei Beschädigungen der vorhandenen Einrichtungen haftet der jeweilige Verein bzw. die entsprechende Schule neben dem unmittelbaren Verursacher für den Schaden.
XIII Schlussbestimmungen
1. Diese Benutzungsordnung tritt am 01.05.2003 in Kraft.


Norderstedt, den 30.04.2003

STADTWERKE NORDERSTEDT

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